§ 16 Beurkundung
Zur Beurkundung aller Beschlüsse hat der 1. oder 2. Schriftführer über jede Mitgliederversammlung und über alle Sitzungen des Vereinsausschusses ein Protokoll zu führen, das vom versammlungsführenden Vorstand nach Bestätigung der Versammlungsteilnehmer auf Richtigkeit unterzeichnet und in den Akten des 1. Schriftführers verwahrt wird.