§ 15 Wahlordnung
(1) Alle Mitglieder des Vereinsausschusses werden für den Zeitraum von drei Jahren gewählt, bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Wahl des jeweiligen Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
(3) Der 1. Vorsitzende muss in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel gewählt werden. Alle weiteren Mitglieder des Vorstands und des Vereinsausschusses können auf Antrag per Akklamation gewählt werden.
Eine offene Wahl ist dann ausgeschlossen, wenn ein Wahlberechtigter widerspricht oder wenn für ein Amt mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
(4) Vor den Wahlen muss ein Wahlausschuss, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern, bestellt werden. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen selbst kein Amt anstreben. Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, die angegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
(5) Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen. Dieser hat während des Wahlgangs die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters. Der Wahlleiter führt außerdem die Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters durch.
(6) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlleiter bekannt zu geben.
(7) Gewählt ist diejenige Person, welche die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint hat. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(8) Eine Satzungsänderung bzw. Neufassung der Satzung kann nur mit ener Mehrheit von 2/3 der abgegenenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(9) Scheiden Mitglieder des Vorstands und/oder des Vereinsausschusses vor Ablauf der Amtsperiode aus, so beruft der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl. Dies gilt nicht beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden. Beim vorzeitigen Ausscheiden des 1. Vorsitzenden muss innerhalb von zwei Monaten nach Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des 1. Vorsitzenden einberufen werden. Bis dahin leitet der 2. Vorsitzende den Verein.