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§ 14 Vereinsausschuss und seine Aufgaben

Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit zu wählende Vereinsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Schatzmeister,

  2. 1. Schriftführer,

  3. 2. Schriftführer,

  4. zwei Kassenrevisoren,

  5. drei bis fünf Beisitzer.

Der Vereinsausschuss bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Ausschusses im Amt.

Zusätzlich zum Ausschuss können von der Mitgliederversammlung gewählt oder durch den Vereinsausschuss bestimmt werden:

und nach Bedarf zusätzliche Funktionäre.

Beim Vereinsausschuss können mehrere Funktionen in einer Person vereinigt sein.

Dem Vereinsausschuss obliegt die laufende Geschäftsführung, soweit sie nicht bereits dem Vorstand Kraft Gesetzes zugeordnet ist. Er wird in allen in der Satzung genannten Fällen tätig. Jedes Ausschussmitglied ist für den Bereich zuständig, für den es gewählt wurde.

Angelegenheiten der internen Vereinsverwaltung werden in Vereinsausschusssitzungen beraten und beschlossen. Wichtige Vereinsangelegenheiten sind nach eingehender Beratung der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Übersteigen die anfallenden Geschäfte das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann vom Vereinsausschuss ein nebenamtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Der Geschäftsführer gehört dem Vereinsausschuss nur beratend an.

Eine Sitzung des Vereinsausschusses ist vom 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Zusammentreffen schriftlich oder mündlich einzuberufen.

Jede einberufene Vereinsausschusssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ausschussmitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

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