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§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins Dramatischer Club „Die Regentaler“ 1908 e. V. kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(2) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen. Deren Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 47 ff. BGB.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Regenstauf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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