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§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Einmalig im Jahr ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung in der örtlichen Presse (Marktblatt) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Anträge zur Versammlung sind spätestens acht Tage vorher schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen.

Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Ehrenmitglieder.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Mit Ausnahme einer Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins bedürfen die Beschlüsse der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  1. Bericht des 1. Vorsitzenden,

  2. Bericht des Schatzmeisters,

  3. Bericht des 1. oder 2. Schriftführers,

  4. Bericht der Kassenrevisoren und die Entlastung des Schatzmeisters,

  5. Entlastung des Vorstandes,

  6. Beschlüsse über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr,

  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen,

  8. Beschlussfassung über eingegangene Anträge.

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