§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Aus gegebenem Anlass kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 % aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand gefordert wird.