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§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Aus gegebenem Anlass kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 % aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand gefordert wird.

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