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§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tod,

  2. freiwilligen Austritt,

  3. Ausschluss.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ablauf des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Mitgliedsausweis ist abzugeben. Im Falle eines Wiedereintritts beginnt die Mitgliedschaft neu.

(3) Der Ausschluss kann durch den Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen

  1. wegen unehrenhafter Handlungen,

  2. bei wiederholtem Anlass zu Streit oder Zwist, wenn dadurch eine harmonische Zusammenarbeit gefährdet ist,

  3. bei großen Verstößen gegen die Satzung und Interessen des Vereins,

  4. bei erheblichem Beitragsrückstand trotz zweimaliger Mahnung.

(4) Der Ausschluss muss erfolgen und bedarf keiner Abstimmung,

  1. wenn dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden,

  2. bei einem nachgewiesenen Verbrechen mit gerichtlicher Verfolgung.

Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied eingeschrieben bekannt zu machen. Dem betroffenen Mitglied steht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses das Recht der Berufung zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig; bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

Ausgeschiedene sowie ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Eine Beitragsrückzahlung ist ausgeschlossen.

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