§ 7 Aufnahmegebühr und Beitrag
Zur Deckung der Vereinsausgaben und zur Bestreitung der laufenden Kosten sowie zur Durchführung von Fördermaßnahmen wird von jedem Mitglied ein Vereinsbeitrag und eine Aufnahmegebühr erhoben. Mitglieder bis 18 Jahren zahlen 50 % des festgelegten Jahresbeitrages.
Der Vereinsbeitrag wird jährlich im Bankeinzugsverfahren erhoben.
Beitragsfreie Mitglieder sind Ehrenmitglieder; sie sind jedoch in der Mitgliedskartei zu führen.
Die Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrages bzw. der Aufnahmegebühr wird in einer Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen festgelegt.
Der Vereinsausschuss kann in Ausnahmefällen mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ein Mitglied beitragsfrei stellen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.