§ 12 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Dem Vorstand obliegt die rechtliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied besitzt Einzelvertretungsbefugnis, von der der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis aber nur dann Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar ist jedes volljährige Mitglied.